UNTERNEHMENSGRÜNDUNG

Das türkische Gesetz über ausländische Direktinvestitionen beruht auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung, sodass internationale Investoren die gleichen Rechte und Pflichten haben wie einheimische.

Die Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens und die Übertragung von Aktien sind die gleichen wie die für einheimische Investoren. Internationale Investoren können jede im türkischen Handelsgesetzbuch (THG) aufgeführte Form von Unternehmen gründen, das einen Corporate Governance-Ansatz gemäß internationalen Standards, Private Equity und ein öffentliches Angebot bietet, Transparenz in der Verwaltung sicherstellt und das türkische Geschäftsumfeld mit der Gesetzgebung der EU und dem EU-Beitrittsprozess konform macht.

Die Türkiye hat Reformen eingeleitet, um die Geschäftstätigkeit zu erleichtern, das Investitionsumfeld zu verbessern, bürokratische Hindernisse bei der Unternehmensgründung zu beseitigen und Kosten und Verfahren zu minimieren. In diesem Sinne erfolgt die Gründung eines Unternehmens jetzt nur noch bei den Handelsregistern bei den Direktionen des Handelsregisters, die als „One-Stop-Shop“ konzipiert sind. Das Verfahren wird innerhalb von einem Tag abgeschlossen. 

Unternehmensarten gemäß THG und alternative Formen

Das THG unterscheidet Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die in Form der folgenden Unternehmensarten gegründet werden können:

a. Kapitalgesellschaften

  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Obwohl einige finanzielle Schwellenwerte (d.h. Mindestkapital) und Organe voneinander abweichen, sind die Verfahren zur Gründung einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung identisch.

b. Personengesellschaften

  • Offene Handelsgesellschaft
  • Kommanditgesellschaft
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien
Zwar können Unternehmen aller fünf Arten gegründet werden, AGs und GmbHs sind allerdings im Rahmen der globalen Wirtschaft in der Türkiye am häufigsten.

Unternehmensgründung

Bei der Gründung eines Unternehmens in der Türkiye müssen die entsprechenden Regeln und Vorschriften befolgt werden: ​

Online-Versand der Gründungsurkunde und Satzung an MERSIS

Gemäß Handelsregisterverordnung muss die Registrierung von Handelsunternehmen über MERSIS (Zentralregister) erfolgen.

MERSIS ist ein zentrales Registrierungssystem für Eintragungen im Handelsregister und die regelmäßige elektronische Datenspeicherung. Juristischen Personen, die unternehmerisch aktiv sind, wird eine eindeutige Nummer zugewiesen. Die Online-Gründung neuer Gesellschaften ist über MERSIS möglich, bereits bestehende Unternehmen können nach dem Transfer ihrer Datensätze über das System arbeiten.

Erstellung und notarielle Beurkundung der Unternehmensunterlagen

Die folgenden Dokumente werden zur Beantragung der Registrierung bei der zuständigen Direktion des Handelsregisters benötigt:

  • Die Satzung unterzeichnet von allen Gründern vor dem zuständigen Personal der Direktion des Handelsregisters oder einem Notar (vier Kopien, ein Original)
  • Handelt es sich beim ausländischen Partner um eine natürliche Person, werden die folgenden Unterlagen benötigt:
    • Für jede beteiligte natürliche Person zwei Kopien des Reisepasses (übersetzte und notariell beglaubigte Passkopie, bei Wohnsitz in der Türkei notariell beglaubigte Aufenthaltsgenehmigung, Steuer-ID der Steuerbehörde)
  • Handelt es sich beim ausländischen Partner um eine juristische Person, werden die folgenden Unterlagen benötigt:
    • Das Aktivitätszertifikat der juristischen Person mit deren Bestellung zum Aktionär, ausgestellt von der zuständigen Behörde im Land des Investors. Die Bescheinigung muss Informationen zum aktuellen Stand und zu den Unterzeichnern des Unternehmens umfassen.
    • Beschlüsse der Aktionäre der zuständigen Organe der juristischen Person über die Genehmigung der Gründung; Bedingungen für das zu gründende Unternehmen (Name, Aktivitätsbereich usw.) sind zur besseren Übersicht in der Gründungsurkunde aufzuführen.
    • Wird eine juristische Person zum Vorstandsmitglied des zukünftigen Unternehmens ernannt, den Namen der natürlichen Person, die im Namen der juristischen Person handeln wird. Die Ernennung der juristischen Person zum Vorstandsmitglied muss aus Gründen der Klarheit im gleichen oder einem separaten Beschluss vermerkt sein. 
    • Wird der Prozess von einem Bevollmächtigten verfolgt, eine notariell beglaubigte Kopie der Vollmacht für die Anwälte, die den Antrag vor der zuständigen Direktion des Handelsregisters und anderen Behörden verfolgen (falls zutreffend)
  • Notariell beglaubigte Unterschriftserklärungen (zwei Kopien)
  • Notariell beglaubigte Personalausweise der Unternehmensleiter (eine Kopie)
Es ist zu beachten, dass, mit Ausnahme des ersten Punkts oben, alle notwendigen Dokumente, die im Ausland erstellt und ausgeführt werden, vom türkischen Konsulat im Land der Ausstellung beglaubigt und mit Apostille versehen oder vom türkischen Konsulat im Land der Transaktion ratifiziert werden müssen. Die erstellten, notariell beglaubigten und mit Apostille versehenen Originaldokumente müssen von einem beeidigten Übersetzer ins Türkische übersetzt und vom Notar beglaubigt werden.

Beantragung einer vorläufigen Steueridentifikationsnummer

Das Unternehmen muss sich eine vorläufige Steueridentifikationsnummer besorgen, die nicht-türkischen Aktionäre und nicht-türkischen Vorstände beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Diese vorläufige Steueridentifikationsnummer ist erforderlich zur Eröffnung eines Bankkontos zur Einzahlung des Kapitals des gegründeten Unternehmens.

Beim Finanzamt sind die folgenden Dokumente vorzulegen:

  • Registrierungsantrag
  • Satzung (ein Original)
  • Kopie des Mietvertrags mit der Adresse des Firmensitzes des Unternehmens
  • Wenn der Prozess von einem Bevollmächtigten verfolgt wird, muss eine Vollmacht auf den Namen des Bevollmächtigten ausgestellt werden, die ihn befugt, im Namen des Unternehmens gegenüber dem Finanzamt tätig zu werden und eine vorläufige oder endgültige Steueridentifikationsnummer zu beantragen.

Einzahlung eines Prozentsatzes des Kapitals auf das Konto der Wettbewerbsbehörde

0,04 Prozent des Unternehmenskapitals müssen über das Kassenbüro der Direktion des Handelsregisters auf das Konto der Wettbewerbsbehörde eingezahlt wurde

Einzahlung von mindestens 25 Prozent des Startkapitals auf ein Bankkonto und Nachweis darüber

25 Prozent des gezeichneten Grundkapitals müssen vor der Registrierung des neuen Unternehmens eingezahlt werden. Die restlichen 75 Prozent müssen innerhalb von zwei Jahren eingezahlt werden. Alternativ kann das Kapital vollständig vor der Registrierung eingezahlt werden.

Die Verpflichtung zur Zahlung von 25 Prozent des Kapitals bei Gründung vor der Eintragung des Unternehmens ist jedoch nicht auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung anwendbar. Gezeichnetes Kapital für Aktiengesellschaften kann innerhalb von 24 Monaten nach Gründung der Gesellschaft eingezahlt werden.

Anmeldung zur Registrierung bei der Direktion des Handelsregisters

Die folgenden Unterlagen müssen zur Registrierung vorgelegt werden:

  • Registrierungsantrag
  • Vier Kopien der Gründungsmitteilung
  • Die Satzung unterzeichnet von allen Gründern vor dem zuständigen Personal der Direktion des Handelsregisters oder einem Notar (vier Kopien, ein Original)
  • Einzahlung auf das Konto der Wettbewerbsbehörde (0,04 Prozent des Grundkapitals des Unternehmens)
  • Zwei Kopien der Unterschriftserklärungen für jede Person, die berechtigt ist, die Gründer der GmbH zu vertreten 
  • Gründererklärung (ein Original)
  • Registrierungsformular der Handelskammer (zwei verschiedene Formulare für zwei verschiedene Arten von Aktionären: natürliche oder juristische Personen)
  • Die schriftliche Erklärung von Nicht-Aktionären im Vorstand über die Anerkennung ihrer Pflichten
  • Bankbescheinigung über das eingezahlte Mindestkapital (mindestens 25 Prozent des gezeichneten Kapitals). Bei Kapitaleinlagen jeder Art:
    • Das Gutachten zum Sachkapital
    • Die Erklärung der zuständigen Registrierungsbehörde darüber, dass das Sachkapital keinen Beschränkungen unterliegt
    • Ein Dokument über die Notierung des Sachkapitals bei den zuständigen Registrierungsbehörden
    • Schriftliche Vereinbarungen zwischen den Gründern, anderen Personen und der Gründungsgesellschaft in Bezug auf die Unternehmensgründung
Nach Abschluss der Registrierungsphase vor der Direktion des Handelsregisters benachrichtigt die Direktion des Handelsregisters das zuständige Finanzamt und die Sozialversicherung von Amts wegen über die Gründung der Gesellschaft. Die Direktion des Handelsregisters übernimmt die Veröffentlichung im Handelsregisteranzeiger innerhalb von ca. 10 Tagen ab der Registrierung. Innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Mitteilung der Direktion des Handelsregisters an das zuständige Finanzamt muss eine Steuerzulassungsbescheinigung vom Finanzamt eingeholt werden.

Eine Sozialversicherungsnummer für das Unternehmen ist bei der zuständigen Sozialversicherung einzuholen. Für die Mitarbeiter muss nach der Registrierung des Unternehmens ein gesonderter Antrag bei der Sozialversicherung gestellt werden.

Beglaubigung der gesetzlichen

Das zuständige Personal der Direktion des Handelsregisters bestätigt die folgenden Bücher während des Gründungsprozesses.

  • Grundbuch
  • Hauptbuch 
  • Inventarbuch 
  • Aktienbuch 
  • Protokollbuch Managerversammlung 
  • Protokollbuch Generalversammlung

Nachverfolgung der Meldung der Direktion des Handelsregisters zur Unternehmensgründung an das Finanzamt

Die Direktion des Handelsregisters informiert das Finanzamt und die Sozialversicherung über die Gründung des Unternehmens. Eine Steuerbeamter kommt in die Unternehmenszentrale, um einen Feststellungsbericht zu erstellen. Dieser muss mindestens eine autorisierte Unterschrift enthalten. Beamte der Direktion des Handelsregisters senden das Unternehmensgründungsformular mit einer Mitteilung über die Steuernummer an das Finanzamt.

Ausstellung des Signaturrundschreibens

Am Tag der Registrierung des Unternehmens bei der Direktion des Handelsregisters müssen die Unterzeichner des Unternehmens ein Signaturrundschreiben vor dem zuständigen Personal der Direktion des Handelsregisters ausstellen.

Wechsel zum elektronischen Format/E-TUYS-System für bestimmte Dokumente

Die folgenden Dokumente, die bisher in gedruckter Form von in der Türkei gegründeten Unternehmen und Zweigstellen durch ausländische Investoren bei der Generaldirektion für Incentive-Implementierung und Auslandsinvestitionen eingereicht wurden, können jetzt in elektronischer Form eingereicht werden

  • FDI-Aktivitätsinformationsformulars
  • FDI-Kapitaldatenformular
  • FDI-Datenformular zur Anteilsübertragung

Die Informationen in diesen Formularen werden nur elektronisch über eine webbasierte Anwendung namens E-TUYS angenommen, die entwickelt wurde, um das Datensystem um FDI zu erweitern und dabei zu helfen, aktuelle Informationen schneller zu erhalten. Sie wird von der GDIIFI verwaltet. Daher werden diese Formulare nicht mehr in gedruckter Form angenommen.

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Joint Ventures

  • Ein Joint Venture wird im Allgemeinen als gewöhnliche Partnerschaft (Adi Ortaklık) betrachtet, die nach türkischem Recht keine juristische Person ist, die Gesellschafter entscheiden sich in der Regel jedoch für die Gründung einer Handelsgesellschaft.
  • Bevorzugt wird hierbei die Aktiengesellschaft, da sie die Möglichkeit bietet, Aktiengruppen zu bilden und die Haftung der Aktionäre im Vergleich zu GmbHs begrenzt ist.
  • In der Türkiye gibt es keine spezifischen Rechtsvorschriften für Joint Ventures. Sie unterliegen den für die jeweilige Gesellschaftsform geltenden Gesetzen. Es ist üblich, eine Aktionärsvereinbarung abzuschließen, um die Beziehungen zwischen den Joint-Venture-Parteien und die Aufrechterhaltung des Joint Ventures zu regeln.
  • Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Aktionäre und der Inhaber von Management-Befugnissen. Ausnahmen gelten für bestimmte Sektoren wie Fernsehen, Schifffahrt und zivile Luftfahrt.​
Zweigstelle

  • Kein Aktionär.
  • Keine eigenständige juristische Person . Die Laufzeit ist beschränkt auf die des Mutterunternehmens.
  • Kein Kapitalbedarf, es ist aber empfehlenswert, ein Budget für den Betrieb einer Zweigstelle zuzuweisen.
  • Die Zweigstelle darf nur für die gleichen Zwecke wie die Muttergesellschaft gegründet werden.
  • Die Rückführung von Zweigstellengewinnen ist erlaubt. Die an die Zentrale übertragenen Gewinne der Zweigstelle unterliegen einer Dividendenquellensteuer von 15 Prozent, die sich durch Abkommen zur Doppelbesteuerungsprävention ggf. reduziert.​
Für die Registrierung einer Zweigstelle muss ein Antrag mit den folgenden Unterlagen bei der Direktion des Handelsregisters eingereicht werden:​

  • Petition (muss von einem autorisierten Unterzeichner unter dem Firmensiegel oder durch einen Bevollmächtigten unterzeichnet werden; erfolgt die Unterzeichnung durch Letzteren, muss das Original oder die notariell beglaubigte Kopie der Vollmacht beigefügt werden)
  • Der Beschluss des zuständigen Organs der Muttergesellschaft zur Eröffnung einer Filiale 
  • Eine beglaubigte Kopie der Originalsatzung der Muttergesellschaft
  • Ein Zertifikat über die Aktivität des Mutterunternehmens oder eine andere gleichwertige Dokumentation über die Registrierung und den aktuellen Status der Muttergesellschaft 
  • Eine Vollmacht der Muttergesellschaft zugunsten ihres Vertreters vor Ort mit vollständiger Vertretungsvollmacht und Zuständigkeitsübertragung
  • Fünf Exemplare der Gründungserklärung (die entsprechenden Felder sind von der autorisierten Person auszufüllen und zu unterzeichnen)
  • Zwei Kopien der Vollmacht unter Angabe des Vertreters in der Türkiye. 
  • Wenn der Vertreter der Zweigstelle türkischer Staatsangehöriger ist, eine notariell beglaubigte Kopie seines Personalausweises. Ansonsten eine notariell beglaubigte türkische Übersetzung des Passes des Vertreters
  • Zwei Kopien der Unterschriftserklärungen des Zweigstellenvertreters unter dem Zweigstellentitel 
  • Eine Verpflichtungserklärung (muss von einer autorisierten Person unterzeichnet werden) 
  • Eine Erklärung über die Registrierung bei der Kammer von der Direktion des Handelsregisters (einschließlich Fotos der Zweigstellenvertreter)​
Es ist zu beachten, dass alle notwendigen Dokumente, die außerhalb der Türkiye erstellt und ausgeführt werden, vom türkischen Konsulat im ausstellenden Land notariell beglaubigt und mit einer Apostille versehen oder ratifiziert werden müssen. Die erstellten, notariell beglaubigten und mit Apostille versehenen Originaldokumente müssen von einem beeidigten Übersetzer ins Türkische übersetzt und vom Notar beglaubigt werden.

Verbindungsbüros

Jedes Unternehmen, das nach den Gesetzen eines anderen Landes gegründet wurde, kann nach Erhalt einer Lizenz durch das Ministerium für Industrie und Technologie ein Verbindungsbüro (oder Repräsentanz) in der Türkiye einrichten, sofern das Unternehmen keine kommerziellen Aktivitäten in der Türkiye betreibt. Um ein Verbindungsbüro einzurichten, sollten die folgenden Dokumente dem Ministerium für Industrie und Technologie, Generaldirektion für Incentive-Umsetzung und Auslandsinvestitionen (GDIIFI), vorgelegt werden.

  • Antragsformular*
  • eine Erklärung über die vom Verbindungsbüro auszuführenden Tätigkeiten, eine Verpflichtung dahingehend, dass das Büro keine kommerziellen Tätigkeiten ausüben darf* und der Nachweis, dass der Unterzeichner der Erklärung umfassend vom Unternehmen autorisiert ist
  • eine vom Ausland ausgestellte und vom zuständigen türkischen Konsulat geprüfte oder gemäß den Bestimmungen des Haager Übereinkommens zur Abschaffung des Erfordernisses der Legalisierung ausländischer öffentlicher Dokumente (Apostille-Übereinkommen) ausgestellte Tätigkeitsbescheinigung
  • eine Aktivitätsbescheinigung für ausländische Unternehmen oder eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
  • eine Autorisierung ausgestellt auf die Namen der Personen, die mit der Ausübung der Tätigkeiten des Verbindungsbüros beauftragt sind
  • eine Vollmacht für den Fall, dass die Verfahren zur Einrichtung des Verbindungsbüros von einem anderen Vertreter durchgeführt werden
*Kann beim Ministerium für Industrie und Technologie angefordert werden

Für den Fall, dass die Originaldokumente bei der GDIIFI eingereicht werden, müssen Kopien deren von der GDIIFI genehmigt werden. Die Originale werden an den Antragsteller zurückgesendet.

Bei der erstmaligen Beantragung von Verbindungsbüros werden Lizenzen im Rahmen der deklarierten Aktivitäten für maximal drei Jahre erteilt. Verbindungsbüros, die bereit sind, ihre Betriebszeit zu verlängern, wenden sich vor Ablauf ihrer Betriebszeit an die GDIIFI. Die GDIIFI kann Anträge auf Verlängerung der Tätigkeit auf der Grundlage der Art der Tätigkeit des Büros im vergangenen Jahr, des Geschäftsplans, der künftigen Ziele des Unternehmens in der Türkiye, der bestehenden und erwarteten Ausgaben und der Anzahl der Beschäftigten genehmigen. Die Betriebsdauer von Büros, die zur Durchführung von Marktforschungsaktivitäten oder zur Werbung für Produkte oder Dienstleistungen ausländischer Unternehmen zugelassen sind, wird nicht verlängert.

Anträge auf Eröffnung und Verlängerung der Betriebszeit werden innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Datum des Antrags bearbeitet, sofern die angeforderten Informationen/Unterlagen vollständig und korrekt sind.

Anträge ausländischer Unternehmen auf Einrichtung eines Verbindungsbüros zur Durchführung von Finanzaktivitäten, die besonderen Rechtsvorschriften wie Geld- und Kapitalmärkten oder Versicherungen unterliegen, werden von zuständigen Stellen wie dem türkischen Kapitalmarktamt und der Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde bewertet, beides ordnungsgemäß ermächtigte Stellen gemäß geltender Sondergesetze. Das Ministerium kann Anträge ausländischer Unternehmen auf Einrichtung von Verbindungsbüros in anderen Branchen, für die Lizenzen für den Betrieb oder ähnliche Genehmigungen erforderlich sind, gegebenenfalls bearbeiten, indem es die zuständigen Stellen konsultiert, die zur Erteilung solcher Genehmigungen oder Lizenzen ordnungsgemäß befugt sind.

Kopien der Steuerregistrierung und des Mietvertrags für das Verbindungsbüro sind der GDIIFI innerhalb von maximal einem Monat vorzulegen. Die Verbindungsbüros teilen der GDIIFI Änderungen in Bezug auf die Vertreter der Büros oder den Titel eines ausländischen Unternehmens innerhalb von maximal einem Monat nach der Änderung mit. Die Verbindungsbüros verfassen einen neuen Mietvertrag, der die neue Adresse, die Zulassungsbescheinigung des neu ernannten Vertreters oder die Dokumente im Zusammenhang mit der Änderung des Titels der ausländischen Gesellschaft umfasst.

Für den Fall, dass ein Verbindungsbüro seinen Betrieb einstellt, muss es der GDIIFI eine Kündigungserklärung vorlegen, die beim zuständigen Finanzamt einzuholen ist. Büros können, mit Ausnahme von Guthaben, die bei Ablauf und Liquidation noch ausstehen, keine Geldtransfers beanspruchen.

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