In der Türkei als juristische Person niedergelassene Unternehmen werden gemäß den folgenden Bedingungen in die Kategorie der Unternehmen in ausländischem Besitz eingestuft:
- Ausländische Investoren halten mindestens fünfzig Prozent der Aktien oder
- Ausländische Investoren sind berechtigt, die Mehrheit des Verwaltungsrates zu ernennen und zu entlassen
Diese Unternehmen können Eigentum und beschränkte dingliche Rechte erwerben, um die in ihrer Satzung festgelegten Tätigkeiten auszuüben.
Zu diesem Zweck müssen sich Unternehmen zunächst an das Büro des Gouverneurs an dem Ort wenden, an dem sich die Immobilie befindet.
Befindet sich die zum Erwerb bestimmte Immobilien in einer verbotenen Militärzone oder einer militärischen Sicherheitszone, bedarf der Immobilienerwerb der Genehmigung des Generalstabs. Wenn sich die Immobilie in einer privaten Sicherheitszone befindet, unterliegt sie der Erlaubnis des Gouverneursbüros der jeweiligen Region.
Im Falle einer Genehmigung des Antrags auf Erwerb von Immobilien informiert das Büro des Gouverneurs das Unternehmen und das Grundbuchamt schriftlich, damit die Registrierung durchgeführt werden kann.
Die folgenden Verfahren erfordern keine Genehmigung des Gouverneursbüros, sodass der Antrag ohne Erlaubnis direkt beim Grundbuchamt gestellt werden kann.
- Einrichtung einer Hypothek
- Erwerb von Immobilien im Rahmen der Auszahlung einer Hypothek durch den Begünstigten einer Hypothek
- Übertragung von Immobilienbesitz und beschränkten dinglichen Rechten aufgrund von Unternehmensfusionen und -spaltungen
- Akquisitionen in organisierten Industriezonen, Industriezonen, Technologieentwicklungszonen und Freizonen
- Akquisitionen aufgrund von Transaktionen, die im Rahmen der einschlägigen Bankengesetzgebung oder zum Zwecke des Einzugs von Forderungen als Darlehen betrachtet werden